Donnerstag, 17. Januar 2008

Kindermaskenball am 2. Feb. 2008

Einer liebgewordenen Tradition folgend veranstaltete der Elternverein von Großweikersdorf auch 2008 wieder einen Kindermaskenball.

Ort: Gasthof Maurer, Bahnstraße
Zeit: 2. Februar 2008 - Beginn ab 15 Uhr
Eintritt: Freie Spende!

DJ Robert und das Team des Elternvereins freuten sich wieder über die rege Teilnahme!
Für die Kinder war es wieder eine Riesengaudi!

Bingo Show für den Elternverein

Am 3. Mai 2008 werden alle Großweikersdorfer die Möglichkeit haben bei der Bingo Show der österreichischen Lotterien teilzunehmen. Bis spätestens Ende Februar suchen wir 60 Personen die mitfahren wollen. Auf dem Programm stehen eine gemeinsame Busfahrt zum ORF Zentrum auf dem Küniglberg in Wien, eine Mittagsjause, eine Führung beim ORF und die Aufzeichnung der Show.

Die Gewinne aus dieser Bingo Show sollen unserem Elternverein zu Gute kommen. Mehr Informationen sobald wir genaueres wissen.

Aufgaben

Elternvereine sind Privatvereine im Sinne des Vereinsgesetzes. Sie üben ihre Tätigkeit auf privatrechtlicher Basis aus und sind somit nicht weisungsgebunden. Sie sind aber durch die Wahrnehmung ihrer Aufgabenbereiche eine wertvolle Ergänzung und Hilfe für die Schulpartnerschaft , ein aktives Bindeglied zwischen Eltern – Schülern und Lehrern. Dank der ehrenamtlichen Tätigkeit leisten die Mitglieder der Elternvereine hervorragende Arbeit.

Die Organe des Elternvereines können dem Schulleiter und dem Klassenvorstand Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen; der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

Der Elternverein hält 1x jährlich eine Generalversammlung ab, darüber hinaus finden in unregelmäßigen Abständen Elternvereinsausschuss- und Vorstandssitzungen statt.

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Homepage des Elternvereins

Dem Trend der Zeit folgend hat sich der Elternverein 2008 für eine neue Form der Darstellung der Inhalte entschieden. Ab sofort wurde die Homepage des Elternvereins als sogenanntes Blog geführt, da die klare Gliederung und bessere Struktur für sich sprach.

Klimabündnisschule NMS Neue Mittelschule


NMS Neue Mittelschule Großweikersdorf
Präsident-List-Platz 2
3701 Großweikersdorf
Telefon: 02955 70249
E-Mail: direktion.hsgw@aon.at

Direktorin: Dipl.Päd. Eleonore Vollmann-Walch

Die NMS (damals Bürgerschule) Großweikersdorf wurde 1927 gegründet. Sie war die erste in der näheren Umgebung. Erst später folgten Hauptschulen in Ravelsbach und Ziersdorf.

Der erste Direktor war Severin Goldmann, der Vater der Schauspielerin Erni Mangold. Die Geschicke der Gemeinde lenkte der damalige Bürgermeister Michael Kitzler. Mit viel Weitblick hatte man sich für die Errichtung dieser Schule entschlossen. Bis zum Jahre 1962 durften nur die besten Schüler der umliegenden Volksschulen die Hauptschule besuchen, eine Teilung in Klassenzüge war daher nicht erforderlich. In der Folge wurden die Oberstufen der Volksschulen abgeschafft und alle Schüler mußten entweder die Hauptschule oder die AHS besuchen. Die Hauptschule wurde anfangs ohne Klassenzüge bis zum Jahre 1962, hernach in zwei Klassenzügen geführt, die sich in den Leistungsanforderungen unterschieden. Englisch wurde in den zweiten Klassenzügen überhaupt nicht unterrichtet.

Quelle: http://www.pinoe-hl.ac.at/hsgw/

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Volksschule

Volksschule und Sonderschule Großweikersdorf
Dr.-Johann-Baumgartner-Strasse 1
3701 Grossweikersdorf
Telefon: 02955 70266
Telefax: 02955 71766


E-Mail: vs.grossweikersdorf@noeschule.at
Homepage: http://vsgrossweikersdorf.ac.at/joomla

Direktorin: Anna Hafner

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Statuten

§ 1 Name und Sitz des Vereins.
Der Verein führt den Namen "Elternverein der Schulen von Großweikersdorf" und hat seinen Sitz in Großweikersdorf, Präsident-List-Platz 2, 3701 Gr. Weikersdorf.

§ 2 Zweck des Elternvereins
2.1. Der Elternverein, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist, hat die Aufgabe, die Interessen der Vereinsmitglieder an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu vertreten und die notwendige Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule zu unterstützen, insbesondere
2.1.1. die Wahrnehmung aller, dem Elternverein gemäß den Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes zustehenden Rechte
2.1.2. die Unterstützung der Erziehungsberechtigten bei der Geltendmachung der ihnen nach dem Schulunterrichtsgesetz zustehenden Rechte
2.1.3. durch steten Kontakt und Kooperation mit der Schulleiterin/dem Schulleiter, den Lehrerinnen/Lehrern und den Unterricht und die Erziehung der Kinder in jeder geeigneten Weise zu fördern
2.1.4. gelegentlich bei der Unterstützung bedürftiger Kinder der Schule mitzuwirken (insbesondere die Ermöglichung der Teilnahme an Schulveranstaltungen), aber keine regelmäßigen Fürsorgetätigkeiten
2.1.5. Mitfinanzierung von schulbezogenen Veranstaltungen sowie von Hilfsmitteln, die einer Verbesserung des Unterrichts dienen, sofern diese nicht aus dem normalen Schulbudget finanziert werden können
2.1.6. über den unmittelbaren Schulbereich hinausgehende Interessen der Schülerinnen/Schüler zu unterstützen (insbesondere die Sicherung von Schulwegen, Umgebung, Freizeitmöglichkeiten...)
2.1.7. von der Tätigkeit des Elternvereins ausgeschlossen sind: parteipolitische Angelegenheiten
2. 2. Die Aufgaben des Elternvereins sollen unter anderem erreicht werden durch
2.2.1. gemeinsame Beratungen mit der Schulleiterin/dem Schulleiter sowie mit Lehrerinnen/Lehrern
2.2.2. Vorbringung von Vorschlägen, Wünschen und Beschwerden über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
2.2.3. Durchführung von lnformationsveranstaltungen zu Themen, die mit Schule oder Erziehung zusammenhängen
2.2.4. Durchführung und/oder Unterstützung von kulturellen, sportlichen und sonstigen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen
2.2.5. Beteiligung an der Ausgestaltung der für Unterrichts- und Erziehungszwecke verfügbaren Einrichtungen der Schule (im Einvernehmen mit der Schulleiterin/ dem Schulleiter und den Lehrerinnen/Lehrern)
2.2.6. Herausgabe von Informationsblättern (auch in elektronischer Mitteilung oder per Telefax)

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zwecks des Elternvereins
3.1. Die für den Vereinszweck notwendigen Mittel werden durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erträgnisse von Veranstaltungen, Vermächtnisse, Sammlungen usw. aufgebracht.
3.2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jährlich von der Hauptversammlung festgesetzt.
3.3. Der Mitgliedsbeitrag ist vier Wochen ab Schulbeginn fällig.
3.4. Die Vereinsmitglieder haben den Mitgliedsbeitrag nur einmal jährlich zu entrichten, auch wenn mehrere Kinder, für die sie erziehungsberechtigt sind, die im § 1 genannten Schulen besuchen. Der Elternausschuß kann in berücksichtigungswerten Fällen Vereinsmitglieder (§4 Abs 1) von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages oder teilweise für jeweils ein Schuljahr befreien.

§ 4 Mitgliedschaft
4.1. Mitglieder des Elternvereins können nur Erziehungsberechtigte und Eltern der Schüler/innen sein, welche die genannte Schule besuchen. Für den Begriff des Erziehungsberechtigten sind die Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes sowie des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Jeder Familie steht nur ein Stimmrecht zu, unabhängig von der Anzahl der Kinder an der Schule und der anwesenden Erziehungsberechtigten.
4.2. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die Aufnahme von Vereinsmitgliedern durch die Proponenten, nach der Konstituierung durch den Vorstand.
4.3. Die Mitgliedschaft erlischt nach Ablauf des Schuljahres, jedenfalls aber durch Austritt der Schülerin/des Schülers aus der Schule.
4.4. Erziehungsberechtigte/Eltern, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen durch mehr als drei Monate nach Vorschreibung trotz Mahnung im Rückstand sind, sind automatisch keine Mitglieder.
4.5. Erziehungsberechtigte/Eltern, die durch ihr Verhalten den Vereinszweck schädigen, können mit Beschluss der ordentlichen oder einer außerordentlichen Hauptversammlung ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
5.1. Die Vereinsmitglieder haben die ihnen in diesem Statut eingeräumten Rechte und auferlegten Pflichten. Sie haben insbesondere den Vereinszweck (§ 2) in jeder Weise zu fördern.
5.2. Die Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Hauptversammlung sowie aktives und passives Wahlrecht.
5.3. Sie haben das Recht zur Teilnahme an den vom Elternverein durchgeführten Veranstaltungen.
5.4. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

§ 6 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt mit dem Tag der ordentlichen Hauptversammlung und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Hauptversammlung.

§ 7 Organe des Elternvereins
Die Organe des Elternvereins sind
7.1. die Hauptversammlung
7.2. der Elternausschuss
7.3. der Vorstand
7.4. die Rechnungsprüfer
7.5. das Schiedsgericht

§ 8 Ordentliche Hauptversammlung
8.1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich in der Regel im November statt. Sie wird vom Vorstand einberufen und vorbereitet sowie von der/vom Obfrau/Obmann geleitet.
8.2. Die Einladung zur Hauptversammlung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen und ist spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung abzusenden. Als Schriftlichkeitserfordernis gilt auch eine elektronische Mitteilung oder ein Telefax.
8.3. Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäß ergangener Einladung der Vereinsmitglieder beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder als die Hälfte anwesend sein, ist die Hauptversammlung 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig.
8.4. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist für den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, für Änderungen der Statuten sowie für die Auflösung des Vereins (§ 14) erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
8.5. Über den Verlauf der Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen.
8.6. Der Hauptversammlung ist vorbehalten
8.6.1. Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes über das abgelaufene Vereinsjahr
8.6.2. Kenntnisnahme des Berichts der Rechnungsprüfer über die Finanzgebarung
8.6.3. Entlastung des Vorstandes (auf Antrag der Rechnungsprüfer)
8.6.4. Bestellung eines Wahlkomitees (zwei Vereinsmitglieder, die für keine Wahlfunktion kandidieren - diese bestimmen ein Mitglied als Vorsitzende/n des Wahlkomitees)
8.6.5. Wahl der/des Obfrau/Obmanns und der Stellvertreterin/des Stellvertreters für die Dauer von 2 Vereinsjahren.
8.6.6. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder: Kassier/in und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in für die Dauer von 2 Vereinsjahren.
8.6.7. Wahl einer/eines Rechnungsprüferin/s und einer/eines Stellvertreterin/s für die Dauer von 2 Vereinsjahren.
8.6.8. Beschlussfassung über vorliegende, ordnungsgemäß eingebrachte Anträge
8.6.9. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages für das kommende Schuljahr
8.6.10. Beschlussfassung über Änderungen der Statuten
8.6.11. Ausschluss von Mitgliedern
8.6.12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
8.7. Anträge von Vereinsmitgliedern, die bei der Hauptversammlung verhandelt werden sollen, sowie Wahlvorschläge für die Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.7.) sind bis spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich bei der Obfrau/beim Obmann einzubringen.
8.8. Das Wahlkomitee leitet den Wahlvorgang bei der Hauptversammlung und prüft die Gültigkeit der eingebrachten Wahlvorschläge. Neben der fristgerechten Einbringung (§ 8.7.) ist für die Gültigkeit erforderlich, dass bei Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.7.) die Wahlvorschläge die notwendige Anzahl von Kandidatinnen/en für den jeweiligen Wahlgang enthalten und es muss klar hervorgehen, für welche Funktion welche/r Kandidat/in vorgesehen ist. Außerdem muss vor Beginn des Wahlvorganges überprüft werden, ob die nominierten Kandidatinnen/en sich auch tatsächlich der Wahl stellen wollen.
8.9. Sollte für einen Wahlgang kein gültiger Wahlvorschlag eingebracht worden sein, so können bei der Hauptversammlung vor Eintritt in den Wahlvorgang Nachnominierungen vorgenommen werden.
8.10. Bei den Wahlen der Vorstandsmitglieder (§ 8.6.5. bis § 8.6.7.) wird über die gesamten Wahlvorschläge in getrennten Wahlgängen abgestimmt, es sei denn die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, dass ein Wahlvorschlag über sämtliche Vorstandsmitglieder in einem Wahlgang gewählt werden.
8.11. Alle Wahlen erfolgen geheim mittels vorbereiteter Stimmzettel. Die Hauptversammlung kann auch offen abstimmen, sofern sie das einstimmig beschließt.
8.12. Für fachliche Fragen können an der Hauptversammlung auf ausdrückliche Einladung des Elternvereins auch Fachleute sowie alle Lehrerinnen und Lehrer der Schule teilnehmen.

§ 9 Außerordentliche Hauptversammlung
9.1. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes, mehr als die Hälfte der Mitglieder des Elternausschusses oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen. Dabei ist der Zweck der einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung möglichst eindeutig zu bezeichnen.
9.2. Die Bestimmungen über Einladung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung finden auch auf außerordentliche Hauptversammlungen sinngemäß Anwendung. In der außerordentlichen Hauptversammlung können die im § 8 erwähnten Angelegenheiten verhandelt und der Beschlussfassung zugeführt werden.

§ 10 Elternausschuss
10.1. Der Elternausschuss ist das höchste Gremium zwischen den Hauptversammlungen. Er ist grundsätzlich für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind.
10.2. Dem Elternausschuss gehören alle gewählten Klassenelternvertreter/innen und deren Stellvertreter/innen sowie der Vorstand an.
10.3. Der Elternausschuss wird von der Obfrau/dem Obmann des Elternvereins - im Falle ihrer/seiner Verhinderung von der/vom Stellvertreter/in - mindestens einmal pro Semester einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt schriftlich - auch per e-mail oder fax - spätestens 8 Tage vor der Sitzung unter Bekanntgabe einer Tagesordnung. Wenn die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Klassenelternvertreter eine Sitzung des Elternausschusses verlangen, muss diese von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden innerhalb von 4 Wochen einberufen werden.
10.4. Der Elternausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder als die Hälfte anwesend sein, ist der Elternausschuss 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig.
10.5. Der Elternausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
10.6. Die/der Obfrau/Obmann kann zu Sitzungen des Elternausschusses bzw. zu einzelnen Tagesordnungspunkten auch Personen einladen, die nicht dem Elternausschuss angehören. Dies betrifft auch Nichtmitglieder des Elternvereins, insbesondere die Schulleiterin/den Schulleiter sowie Vertreter/innen der Schulpartner - Lehrer/innen und Schüler/innen.
10.7. Der Elternausschuss kann für bestimmte Aufgaben bzw. Themen Arbeitsgruppen einsetzen oder einzelne Vereinsmitglieder mit der Durchführung konkreter Aufgaben - insbesondere die Vorbereitung oder Mithilfe von/bei Veranstaltungen - betrauen.

§ 11 Vorstand
11.1. Der Vorstand erledigt die täglichen Geschäfte des Elternvereins, insbesondere fasst er die Beschlüsse in finanziellen Angelegenheiten. Außerdem bereitet er die Sitzungen des Elternausschusses sowie der Hauptversammlung vor.
11.2. Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann mindestens zweimal pro Semester einberufen und geleitet.
11.3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2/3 des gewählten Vorstandes anwesend sind Sollten weniger als 2/3 des Vorstandes anwesend sein, ist der Vorstand 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig, wenn zumindest der/die Obmann(Obfrau) und die/der Kassier/in oder die/der Schriftführer/in (oder eine/einer der schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter/innen) anwesend sind.
11.4. Im Falle einer Verhinderung kann sich ein Vorstandsmitglied von einem weiteren Vorstandsmitglied durch eine schriftlich - auch e-mail oder fax - erteilte Vollmacht vertreten lassen.
11.5. Dem Vorstand gehören an
11.5.1. die Obfrau/der Obmann und deren/dessen Stellvertreter/in
11.5.2. die Schriftführerin/der Schriftführer und deren/dessen Stellvertreter/in
11.5.3. die Kassierin/der Kassier und deren/dessen Stellvertreter/in
11.6. Für bestimmte Tätigkeiten - insbesondere für die Organisation diverser Veranstaltungen - kann der Vorstand beschließen, weitere Elternvereinsmitglieder zu kooptieren.
11.7. Vorstandsmitglieder müssen keine Klassenelternvertreter sein. Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Vereinsjahren gewählt.
11.8. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen sowie gegenüber der Schule und führt die Geschäfte des Vereins, sofern sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. Offizielle Schriftstücke des Elternvereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift der Obfrau/des Obmanns und der Schriftführerin/des Schriftführers, in Geldangelegenheit der Unterschrift der Obfrau/des Obmanns und der Kassierin/des Kassiers.
11.9. Der Schriftführerin/dem Schriftführer obliegen die Führung des Protokolls bei den Vereinssitzungen und die Ausfertigung von Schriftstücken des Elternvereins.
11.10. Der Kassierin/dem Kassier obliegen die Übernahme der Gelder des Elternvereins sowie deren Verwendung nach den Beschlüssen der Vereinsorgane, worüber ordnungsgemäß Buch zu führen ist.
11.11. Im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers werden die statuarischen Aufgaben von der/vom jeweiligen Stellvertreter/in wahrgenommen.

§ 12 Rechnungsprüfer
Die/der Rechnungsprüfer/in oder bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter haben die widmungsgemäße Verwendung der Gelder des Elternvereins aufgrund der gefassten Beschlüsse zu überwachen und alle die Vereinsgebarung betreffenden Schriften und Bücher zu überprüfen und darüber der Hauptversammlung zu berichten. Die/der Rechnungsprüfer/in oder deren/dessen Stellvertreter/in haben das Recht, an den Sitzungen aller Vereinsorgane teilzunehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

§ 13 Schiedsgericht
13.1. Streitigkeiten, die sich aus dem Vereinsverhältnis ergeben, sind durch ein von den streitenden Parteien einzusetzendes Schiedsgericht zu behandeln.
13.2. Jeder der streitenden Teile nominiert zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter. Diese wählen mit einfacher Mehrheit eine/n Vorsitzende/n aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Können sich die Mitglieder des Schiedsgerichtes über die/den Vorsitzende/n nicht einigen, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los; das Los zieht das an Lebensjahren älteste Mitglied des Schiedsgerichtes.
13.3. Das Schiedsgericht ist nur bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
13.4. Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung zulässig.

§ 14 Vereinsauflösung
14.1. Die Auflösung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden, bei der die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist. Sollten weniger Mitglieder als die Hälfte anwesend sein, ist die Hauptversammlung 30 Minuten nach Beginn beschlussfähig. Die Auflösung muss als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung - auch e-mail oder fax - zur Hauptversammlung ausdrücklich angeführt sein.
14.2. Zu einem Beschluss über die Auflösung ist die Mehrheit von zwei Drittel der abgegeben Stimmen erforderlich.
14.3. Im Falle einer Auflösung hat die Hauptversammlung zu beschließen, welchen Schul- und Wohlfahrtszwecken das Vereinsvermögen, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, zuzuführen ist. Die Hauptversammlung hat auch über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
14.4. Das Vermögen des Vereines ist ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne des § 35 der Bundesabgabenordnung zuzuführen.

Gr. Weikersdorf, am 23.November 2004

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